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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2003
Aktenzeichen: 4 StR 238/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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