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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: 4 StR 24/00-1
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1

Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht.

BGH, Beschl. vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00 - LG Paderborn


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 24/00

vom

30. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin Katarzyna P. wird Rechtsanwältin Heidi S. aus Bielefeld als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO vorliegen.

Einer ausdrücklichen Bestellung auch für die Hauptverhandlung vor dem Senat am 30. Mai 2000 bedarf es - ebenso wie in dem entsprechend § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 4 StR 25/00, in dem bereits das Landgericht Rechtsanwältin Heidi S. als Beistand derselben Nebenklägerin bestellt hat - nicht. Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149). Eine solche umfassende Wirkung der Bestellung ergibt sich nämlich unmittelbar aus § 397 a Abs. 1 StPO, der anders als Absatz 2 der Vorschrift nicht auf § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist. Ein Grund, von dieser Rechtsfolge eine Ausnahme für die Revisionshauptverhandlung zu machen, ist der Strafprozeßordnung nicht zu entnehmen.

Allerdings ist die Rechtslage anders, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts (§ 141 Abs. 4 StPO) einen Pflichtverteidiger bestellt hat; diese Beiordnung gilt - wie sich schon aus § 350 Abs. 3 StPO ergibt - nicht für die Mitwirkung in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (BGHSt 19, 258; BGH NJW 1984, 2480, 2481; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 350 Rdn. 8 m.w.N.). Erst der Vorsitzende des Revisionsgerichts entscheidet, sofern nicht die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO vorliegen, auf der Grundlage des § 140 Abs. 2 StPO, ob dem Angeklagten für diese Verhandlung ein Verteidiger beigeordnet werden muß (vgl. näher BVerfG NJW 1978, 151; NStZ 1984, 82; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff.; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 6). Auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vor dem Tatrichter kommt es hierbei nicht an; vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (BGHSt 19, 258, 260; BGH NStZ 1997, 299; Kuckein in KK 4. Aufl. § 350 Rdn. 12).

Die Bestellung eines Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO hängt jedoch nicht davon ab, ob wertungsbedürftige, nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens zu prüfende Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ist der Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auf Antrag schon dann zu bestellen, wenn die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (oder Nr. 2) StPO beruht und die zum Anschluß berechtigende Tat ein Verbrechen ist. Hierbei ist die Frage, ob der Nebenkläger durch die abschließend aufgezählten rechtswidrigen Taten verletzt ist, stets zu bejahen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte eine solche Straftat begangen hat (BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397 a Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 395 Rdn. 4, § 396 Rdn. 10 m.w.N., § 397 a Rdn. 4).

Die wirksam vorgenommene Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO erstreckt sich daher auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht. Dieses Ergebnis entspricht dem Gebot der Prozeßökonomie sowie dem Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Verfahrensrecht (vgl. BGH NJW 1999, 1647); die Verteidigungsposition des Angeklagten wird hierdurch nicht beeinträchtigt (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO).

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