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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: 4 StR 24/99
Rechtsgebiete: StGB n.F., StGB a.F.
Vorschriften:
StGB n.F. § 250 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB a.F. § 250 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. April 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. April 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 1. Oktober 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Auffassung der Strafkammer, die Verwendung einer ungeladenen Schußwaffe als Drohmittel erfülle den Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 <i.d.F. 6.StrRG> Waffe 1). Die Angeklagten sind hier jedoch unter keinen Umständen beschwert, da das Landgericht die Strafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen hat.
Die Angeklagten Z. und L. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten D. Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Ende der Entscheidung
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