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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 4 StR 240/01
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. November 2000 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung in 29 Fällen entfällt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 274 Rdn. 4; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 274 Rdn. 1 a jeweils m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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