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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2007
Aktenzeichen: 4 StR 245/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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