Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: 4 StR 246/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 69
StGB § 69 a
StGB § 66
StGB § 66 Abs. 2
StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 246/00

vom

13. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2000 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch nach § 66 StGB Erfolg; im übrigen ist es entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juni 2000 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben.

1. Zwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vor. Doch hält die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Merkmal "Hang" verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (std. Rspr.; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8 m.w.N.; näher zum Hangbegriff in der Rechtsprechung Kinzig NStZ 1998, 14). Davon geht das Landgericht zwar mit den gehörten Sachverständigen aus. Doch fehlt es für die Annahme, "die strafwürdige Art und Weise, mit sexuellen Impulsen umzugehen", habe sich bei dem Angeklagten "zu einem eingeschliffenen Verhaltensmuster verfestigt" (UA 17), an einer nachvollziehbaren Begründung. Sie wird auch den Feststellungen zu der Person des Angeklagten und den Umständen der abgeurteilten Taten nicht ohne weiteres gerecht.

In allen drei Fällen vereinbarte der Angeklagte mit auf dem Straßenstrich tätigen Prostituierten gegen Zahlung des entsprechenden Entgelts die Vornahme sexueller Handlungen, nach deren Durchführung an abgelegenen Orten er die Geschädigten, wie er jeweils von vornherein geplant hatte, mit einer Gaspistole bedrohte und dadurch weitere sexuelle Handlungen und die Rückgabe des von ihm gezahlten Entgelts, in einem Fall auch die Wegnahme eines darüber hinausgehenden Betrages erzwang. Der Angeklagte verübte die drei Taten innerhalb eines Zeitraums von nur gerade einem Monat.

Schon dieser enge zeitliche und situative bzw. motivatorische Zusammenhang zwischen den Taten spricht eher gegen ein insoweit "eingeschliffenes Verhaltensmuster" (vgl. BGHR aaO Hang 10). Zwar meint das Landgericht, aus den "jetzt in rascher Folge begangenen Taten aufgrund ihrer Energie und Dichte in Verbindung mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten" sei ein "fortgeschrittener Prozeß mit gewissen zwanghaften Elementen abzuleiten" (UA 17). Diese Einschätzung ist aber nicht ohne weiteres mit der im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung getroffenen Feststellung vereinbar, die "dissoziale" (UA 17) Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten weise "keine Progredienz i.S. süchtiger Entartung" auf (UA 14).

b) In diesem Zusammenhang hätte es auch näherer Auseinandersetzung mit dem Umstand bedurft, daß der Angeklagte nach den Feststellungen nach den früheren, Ende 1986 und Anfang 1987 im Jugendalter begangenen Taten bis zu der jetzigen Tatserie im Juni/Juli 1999 nicht wieder straffällig geworden ist (vgl. BGHR aaO Hang 8 a.E.). Zwar meint das Landgericht, für den Angeklagten sei "die aggressive Durchsetzung sexueller Handlungen ohne Rücksicht auf die Opfer ... ein erfolgreiches Mittel, seine starken Triebe auszuleben, wobei er entsprechende Situationen jederzeit herstellen kann. Es handelt sich um Taten, die endogen und nicht durch eine besondere Gelegenheit ... ausgelöst werden" (UA 17). Damit ist aber der "Hang" noch nicht ausreichend belegt. Dem läßt sich nämlich schon entgegenhalten, daß der Angeklagte vor den hier abgeurteilten Taten selbst dann keine "entsprechenden Situationen hergestellt" hat, seit er ab Mitte 1997 im Prostituiertenmilieu verkehrte (UA 6). Auch deutet seine - insoweit nicht widerlegte - Einlassung, er habe die Taten begangen, "weil er nicht so viel Geld gehabt und deshalb nicht so viel habe bezahlen wollen" (UA 11), darauf hin, daß nicht so sehr "endogene" als vielmehr äußere Umstände den Entschluß zu den Taten wesentlich mitbestimmt haben. Dies wiederum könnte den Schluß rechtfertigen, daß die Taten eher Ausdruck einer kriminellen Phase als einer zeitlich überdauernden, kriminell verfestigten Täterpersönlichkeit des zur Tatzeit erst 27 Jahre alten Angeklagten sind.

2. Im übrigen begegnen auch die Erwägungen, auf die das Landgericht die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB stützt, rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter mußte bei pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere erwägen, welche Wirkung der Vollzug der langjährigen Freiheitsstrafe auf den jetzt 28jährigen Angeklagten haben wird und ob die Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen - auch in Ansehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) - unerläßlich ist (BGH NStZ 1996, 331, 332). Das hat das Landgericht im Ansatz auch nicht verkannt. Seine Prognose, es sei "jedoch nicht zu erwarten,daß <der Angeklagte> aus dem Vollzug der Strafe die notwendigen Lehren zieht" (UA 18), weil es ihm bisher "nicht gelungen (sei), sich mit seinem Fehlverhalten und seinen Problemen kritisch auseinanderzusetzen", begründet es aber damit, der Angeklagte habe sich "den mit der Unterbringung verbundenen Behandlungsmöglichkeiten ... verschlossen. Auch der mit der Unterbringung verbundene mehrjährige Freiheitsentzug hat keine Veränderung bewirkt" (UA 18). Damit hat es sich auf Umstände gestützt , die es nicht zu Lasten des Angeklagten werten durfte. Denn der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus, die in dem früheren Verfahren neben einer einjährigen Jugendstrafe angeordnet, aber bis zu ihrer Aussetzung im Jahr 1994 insgesamt sieben Jahre vollzogen wurde (UA 5/6), lag nach Auffassung der im vorliegenden Verfahren gehörten Sachverständigen, denen das Landgericht folgt, "mit aller Wahrscheinlichkeit eine Fehldiagnose" zugrunde (UA 13). Dann aber konnte von dem Angeklagten auch nicht erwartet werden, sich für eine "erfolgreiche therapeutische Bearbeitung (seiner) Probleme" zu öffnen. Ihm im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB anzulasten, daß er "einer Therapie nicht zugänglich war" und "kein Therapieerfolg zu erzielen war" (UA 6), ist unter diesen Umständen - auch mit Blick auf die lange Dauer der seinerzeit vollzogenen, in ihren Voraussetzungen nunmehr in Frage gestellten Unterbringung - widersprüchlich.

Ende der Entscheidung

Zurück