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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: 4 StR 246/09
Rechtsgebiete: StPO, EMRK
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
EMRK Art. 6 Abs. 1 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Oktober 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 23. Oktober 2008 und dem Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 16. Juni 2009 nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
Ende der Entscheidung
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