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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: 4 StR 246/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 250 | |
StGB § 250 Abs. 2 a.F. | |
StGB § 250 Abs. 3 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juni 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist hier nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer auf die Anfang Mai 1998 begangene Tat rechtsfehlerhaft § 250 StGB in der alten und nicht in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung des Sechsten Strafrechtsreformgesetzes angewandt hat. Das Landgericht ist von einem minder schweren Fall ausgegangen und hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB a.F. entnommen. Dieser reichte von einem Jahr bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und ist damit milder als der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB n.F., der für minder schwere Fälle des schweren Raubes nunmehr Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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