Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 4 StR 247/03
Rechtsgebiete: StPO, WaffG
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
WaffG a.F. § 28 Abs. 4 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen "unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von einer Länge von nicht mehr als 60 cm" verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2003 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe: fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) in Tatmehrheit mit "unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe von einer Länge von nicht mehr als 60 cm" (Einzelstrafe: sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladepistole (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a) WaffG a.F.) verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Verurteilung insoweit begegnet rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht - ersichtlich ohne nähere Überprüfung - von der Einlassung des Angeklagten ausgegangen ist, er habe die Pistole, die er bei seiner Festnahme in Besitz hatte, von seinem Vater geerbt (UA 12). Dann aber griffe die Sonderregelung des § 28 Abs. 4 Nr. 1 WaffG a.F. ein, und der Angeklagte könnte sich möglicherweise lediglich ordnungswidrig (§ 55 Abs. 1 Nr. 15 WaffG a.F.) verhalten haben (vgl. BGH NStZ 1993, 192, 193; BayObLG NStZ-RR 1996, 184 f.; Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 4 Rdn. 12, § 28 Rdn. 26, 42, § 55 Rdn. 15; Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht [2003] S. 145 ff. ["Erbenprivileg"]).
Eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren Feststellungen erscheint dem Senat nicht angezeigt; er stellt deshalb das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt die Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.