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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 4 StR 247/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
JGG § 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 247/05

vom 6. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 17. März 2005

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der tateinheitlich begangenen schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Schuld- und Strafausspruch wie folgt gefasst:

Der Angeklagte wird wegen schweren Raubes in 19 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und in vier Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung, Bandendiebstahls in drei Fällen und Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 28. März 2000 (6 a Ls 53 Js 1853/99), des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2001 (25 Ls 53 Js 2291/00) in der Fassung des Urteils des Landgerichts Essen vom 27. August 2001 (23 a 68/01) und des Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2004 (25 Ds 53 Js 1909/03) zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Schuldspruch hat aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand, soweit der Angeklagte in zwei (weiteren) Fällen tateinheitlich zum schweren Raub auch wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Jugendkammer ohne die entfallenen tateinheitlichen Verurteilungen auf eine geringere Jugendstrafe erkannt hätte. Er fasst den Strafausspruch jedoch neu, da nach § 31 Abs. 2 JGG nicht - wie es das Landgericht getan hat - nur die Strafe des früheren Urteils, sondern dieses selbst einbezogen wird. Hierbei sind alle einbezogenen Entscheidungen im Urteilstenor zu kennzeichnen, bei Einbeziehung einer früheren Entscheidung, die bereits andere Urteile einbezogen hatte, auch diese Urteile (vgl. zum Ganzen Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 31 Rdn. 11).

Ende der Entscheidung

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