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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: 4 StR 248/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 246 a | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Januar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tat-einheit mit erpresserischem Menschenraub" zu "lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe" verurteilt und festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, daß die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vor der Strafe und vor der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen ist. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, daß in der Hauptverhandlung im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entgegen § 246 a StPO kein Sachverständiger zu den Behandlungsaussichten vernommen worden ist. Der Verfahrensverstoß (vgl. BGH NStZ 1987, 219; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 246 a Rdn. 1, 3, 4 m.w.N.) ist durch die im Freibeweisverfahren erholten Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. Dr. L. und Dr. N. erwiesen.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit die Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet wurde (vgl. BGHSt 27, 166, 168; BGHR StPO § 246 a Satz 1 Untersuchung 1). Im übrigen kann nach den Urteilsgründen (UA 13 f., 16 f., 18 ff.) ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß jedoch ausgeschlossen werden.
Ende der Entscheidung
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