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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: 4 StR 249/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Trotz der im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 91, 1 ff. bedenklichen Erwägung (UA 19), ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht auch bei dem Angeklagten G. von einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgegangen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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