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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 249/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 21 | |
StGB § 177 Abs. 1 | |
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Januar 2007 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht, das der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt hat, hat die Höhe dieser Strafe nicht verständlich gemacht. Zudem hat es gewichtige Strafmilderungsgründe nicht erkennbar bedacht.
Zu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer, neben dem Vorliegen nicht einschlägiger und nicht erheblicher Vorstrafen, lediglich gewertet, dass die Geschädigte als unmittelbare Tatfolge eine massive posttraumatische Belastungsstörung erlitt, die sie trotz langfristiger stationärer Behandlung bislang noch nicht überwunden hat. Zwar begegnet, entgegen der Auffassung der Revision, die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe diese Tatauswirkungen nicht nur verschuldet, sondern sie seien für ihn auch vorhersehbar gewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 3 und 11). Gleichwohl vermögen die Folgen der Tat, weder für sich genommen noch im Zusammenwirken mit der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten, die in Anbetracht des festgestellten Tatgeschehens vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe verständlich zu machen. Das Landgericht hat nämlich demgegenüber eine Vielzahl durchaus gewichtiger Strafmilderungsgründe aufgeführt, so etwa zu Gunsten des Angeklagten dessen Teilgeständnis, zu erwartende berufliche und ausländerrechtliche Nachteile, seine Haftempfindlichkeit und den seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Urteilsgründe nicht hinreichend deutlich erkennen lassen, ob das Landgericht bei Bemessung der Strafe als weitere wesentliche Milderungsgründe bedacht hat, dass das Maß der körperlichen Zwangseinwirkung auf das Opfer im unteren Bereich dessen lag, was das Gesetz in § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Nötigung mit Gewalt unter Strafe stellt, und der Angeklagte in Folge seiner Alkoholisierung zur Tatzeit, wenngleich nicht im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig, so doch zumindest alkoholbedingt enthemmt war.
Die dargestellten Unklarheiten bei der Strafzumessung lassen besorgen, dass das Landgericht den strafschärfenden Erwägungen ein zu großes Gewicht beigemessen hat und führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind möglich.
Ende der Entscheidung
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