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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2002
Aktenzeichen: 4 StR 250/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 250/02

vom

8. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. November 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist der tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch eines Kindes begangene sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verjährt. Nach den Urteilsfeststellungen ist diese Tat im Jahre 1994 begangen worden, so daß die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bei Anzeigeerstattung im Januar 2001 bereits abgelaufen war. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).

Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären.

Ende der Entscheidung

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