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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 250/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. Januar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 21. März 2005 (2 Ls 904 Js 74 241/04 - 103/04) einbezogen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Ende der Entscheidung
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