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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 250/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 39 | |
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, wegen Bedrohung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist. Insoweit kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte von einer Berechtigung, sich an dem Geschädigten "schadlos" zu halten, ausgegangen ist.
2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie lässt jedoch die wegen der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und wegen Bedrohung festgesetzten Einzelstrafen von drei Jahren bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe unberührt. Zwar war nach den Feststellungen Hintergrund dieser Taten die von dem Angeklagten gegen den Geschädigten geltend gemachte Forderung. Jedoch schließt der Senat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus, dass die Festsetzung der betreffenden Einzelstrafen von der Verurteilung wegen versuchter Erpressung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. Im Übrigen sind diese Einzelstrafen angesichts des Unrechtsgehalts dieser Taten auch angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
3. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat hier ausnahmsweise die Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden Einzelstrafen selbst vornehmen und die Gesamtstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe auf das nach den Grundsätzen der §§ 39, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB niedrigst in Betracht kommende Maß, nämlich drei Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe, festsetzen
Ende der Entscheidung
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