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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 251/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Februar 2007, soweit es ihn betrifft,
a) in den Einzelstrafaussprüchen dahin abgeändert, dass
- die in den Fällen Lfd. Nr. 3 bis 5, 9, 11, 12, 15 bis 19 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen um jeweils einen Monat,
- die in den Fällen Lfd. Nr. 1, 2, 6 bis 8, 10, 13 und 14 gegen ihn verhängten Geldstrafen um jeweils 30 Tagessätze herabgesetzt werden,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 15. März 2006 (Az. 5416 Js 16545/05) verhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue in 19 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Grünstadt unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zulässig erhobene Verfahrensrüge greift durch. Zu Recht rügt die Revision, dass das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht die gebotene Kompensation (vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 181; 2003, 601) dafür vorgenommen hat, dass das gegen den Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren im Zeitraum vom 3. Dezember 2002 bis 16. September 2003, das heißt für eine Dauer von über 10 Monaten, aus Gründen, die den staatlichen Strafverfolgungsorganen zuzurechnen sind, nicht gefördert worden ist.
Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Der Senat sieht jedoch zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung von einer Zurückverweisung an das Tatgericht ab. Er macht von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevante Umstände weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2007 - 2 BvR 760/07). Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 15. August 2007 ausgeführt:
"Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung beantrage ich, die verhängten Einzelstrafen bei Geldstrafen jeweils um 30 Tagessätze und bei Freiheitsstrafen jeweils um einen Monat herabzusetzen. Die Dauer der Verfahrensverzögerung ist angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache eher gering. Im Hinblick auf die Schadenshöhe und des Umstandes, dass der Angeklagte alleiniger Nutznießer war, bewegen sich die Strafen im unteren Bereich des noch Vertretbaren. Soweit nach der Herabsetzung in den Fällen laufende Nr. 3, 4, 5, 9, 11, 12, 15, 18 und 19 (UA S. 23) Freiheitsstrafen von jeweils fünf Monaten auszusprechen sind, ist nicht davon auszugehen, dass das Landgericht Geldstrafen verhängt hätte (§ 47 Abs. 1 StGB). Das Landgericht hat in allen Fällen gegen den Angeklagten dieselbe Strafart gewählt wie gegen die Verurteilte E. . Ich beantrage weiter, aus den herabgesetzten Einzelstrafen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 15. März 2006 (Aktenzeichen 5416 Js 16545/05 Cs) verhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten auszusprechen."
Dem schließt sich der Senat an; er ändert das angefochtene Urteil in den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend ab.
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolges erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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