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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 4 StR 252/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 467 Abs. 1
StPO § 467 Abs. 4
StPO § 472 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 397 a Abs. 1
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 252/03

vom 11. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffern 1 und 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 11. September 2003 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4. Der Antrag der Nebenklägerin Claudia J. auf Zulassung der Nebenklage, auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ist gegenstandslos.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und acht Monate) sowie wegen Körperverletzung (Einzelstrafe: zwei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung zum Nachteil der Bianca L. verurteilt worden ist.

Die mit der Teileinstellung verbundene Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen Körperverletzung verhängten Einzelfreiheitsstrafe und der Gesamtstrafe sowie zur Festsetzung der bisherigen Einsatzstrafe als nunmehr einzige Strafe.

2. Die rechtlich bedenkliche (vgl. BGH NStZ 1991, 126, 127; NStZ-RR 1999, 267, 268) Erwägung des Landgerichts, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB komme nicht in Betracht, weil der alkoholabhängige Angeklagte "noch nie einen Therapieversuch unternommen (habe)" (UA 17), gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil aufgrund der Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten (UA 4/5, 12, 14 f., 17) sicher ausgeschlossen werden kann, daß beim Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs besteht (vgl. hierzu BVerfG StV 1994, 594).

3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1 und 4, 472 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO. Es entspricht der Billigkeit, daß der Angeklagte auch die der Nebenklägerin Bianca L. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, weil die vom Angeklagten zu ihrem Nachteil begangene Körperverletzung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und die Einstellung des Verfahrens nur wegen eines Rechtsfehlers bei der Strafzumessung erfolgt (§ 472 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 76).

4. Der Antrag der Nebenklägerin Claudia J. auf Zulassung der Nebenklage in der Revision, auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ist gegenstandslos, weil die Nebenklage bereits vom Landgericht zugelassen und der Nebenklägerin Rechtsanwalt beigeordnet wurde (SA Bd. II Bl. 175, 176). Die vom Landgericht gemäß § 397 a Abs. 1 StPO bewilligte Prozeßkostenhilfe legt der Senat als Beistandsbestellung (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO) aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2, 3).



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