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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 4 StR 252/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 | |
StPO § 244 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu den erhobenen "Verfahrensrügen nach § 261 und § 244 Abs. 2 StPO" bemerkt der Senat ergänzend:
Dass das angefochtene Urteil bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Sabine XX K. nicht auch auf das Nachtatgeschehen im Oktober 1996 und auf die damit im Zusammenhang stehende Aussage des Zeugen Dr. M. in der ersten Hauptverhandlung eingeht, erscheint für sich gesehen rechtlich nicht unbedenklich.
Dieser Umstand begründet jedoch hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler, da die Überzeugungsbildung der erkennenden Strafkammer sich auf zahlreiche weitere, die Angaben der Zeugin über das eigentliche Tatgeschehen stützende Beweismittel und -anzeichen gründet, die in dem Urteil des Landgerichts im ersten Durchgang keinen Niederschlag gefunden hatten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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