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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: 4 StR 252/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 44 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Oktober 2009
gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 2008, soweit sie von Rechtsanwältin T. mit dem am 16. Januar 2009 eingegangenen Schreiben begründet wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus den Beschlüssen des Landgerichts vom 17. Juli 2008 (Protokollband I S. 233-235) und vom 16. September 2008 (Protokollband II S. 392, 393) ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten vom 17. Juli 2008 bzw. vom 31. Juli 2008 letztlich wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat.
Ende der Entscheidung
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