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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2004
Aktenzeichen: 4 StR 254/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge, mit der vom Angeklagten C. beanstandet wird, daß die Öffentlichkeit bei der Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlassung der Zeugin S., wie der Generalbundesanwalt meint, unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet, weil der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen alle Verfahrensvorgänge erfaßt, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen und zu diesem Verfahrensabschnitt gehören; dazu zählen auch noch die Entscheidung über seine Vereidigung (vgl. BGH NJW 1996, 2663 m.w.N.) und Entlassung (vgl. BGH NJW 2003, 2761).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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