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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 4 StR 256/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 55 Abs. 1 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Revision des Angeklagten Sch. bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung die zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2002 außer Betracht gelassen. Die der Verurteilung vom 3. Juni 2002 zugrundeliegende Tat hatte der Angeklagte am 5. Januar 2002 begangen, mithin vor der Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 28. Mai 2002 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das Landgericht hat die Nichteinbeziehung der zweijährigen Freiheitsstrafe damit begründet, daß in jenem Verfahren "von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 28. 5. 2002 abgesehen" worden sei (UA S. 45). Damit hat das Landgericht zwar verkannt, daß hier die Zäsurwirkung von dem Strafbefehl als der im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB "früheren Verurteilung" ausging und diese Zäsurwirkung des Strafbefehls nicht etwa deshalb entfallen ist, weil in dem weiteren Verfahren von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH NStZ-RR 2001, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9). Eine Gesamtstrafenbildung aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tatzeit: Mitte Juni 2002, mithin nach dem zäsurbildenden Strafbefehl) verhängten Einzelfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 3. Juni 2002 kam deshalb nicht in Betracht. Vielmehr hätte das Landgericht eine Gesamtstrafe aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl vom 2. April 2003 bilden müssen, neben die die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren als weitere Einzelstrafe getreten wäre. Unter den hier gegebenen Umständen ist der Angeklagte jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht eine einheitliche Gesamtstrafe aus den in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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