Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 4 StR 257/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 257/07

vom 28. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 2007 in den Maßregelaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen räuberischen Diebstahls, versuchten räuberischen Diebstahls und weiterer Diebstahlstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel des § 64 StGB zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Maßregelaussprüche (§§ 64, 66 StGB) haben hingegen keinen Bestand.

Zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer an die vom Gesetz verlangte Erfolgsaussicht dieser Maßregel (§ 64 Abs. 2 StGB) einen unzutreffenden Maßstab angelegt, indem sie darauf abgestellt hat, ob eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos ist. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB setzt aber die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (vgl. BVerfGE 91, 1), was hier weder die Sachverständige noch die Strafkammer geprüft haben. Ob eine derartige Erfolgsaussicht besteht, wofür die erstmalige Durchführung einer stationären Therapie sprechen könnte, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 214).

Schon aus diesem Grunde muss auch der angeordnete Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe entfallen".

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf die Neufassung der §§ 64 und 67 Abs. 2 StGB durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) an.

Die Aufhebung des Maßregelausspruchs nach § 64 StGB führt hier aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung. Der Strafausspruch kann hingegen bestehen bleiben; er wird durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt.

Ende der Entscheidung

Zurück