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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2006
Aktenzeichen: 4 StR 258/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 258/06

vom 8. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Tatsächliche Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 2006.

Ende der Entscheidung

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