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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 4 StR 258/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1a |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 30. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Warnfunktion der einschlägigen Vorstrafe nicht beachtet habe. Der Strafbefehl, auf den das Landgericht hierbei abgestellt hat, wurde am 8. Mai 2008 erlassen und betraf den Erwerb von Kokain am 7. März 2008. Tatzeit der letzten im vorliegenden Verfahren beim Angeklagten abgeurteilten Tat war jedoch bereits der 23. Januar 2008.
Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich, zumal die Strafkammer diese unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände festgesetzt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die den tatrichterlichen "Spielraum" bei der Bestimmung der Strafen zwar nicht übersteigenden, für die Vermittlung des Kokains bei geringer Vergütung aber vergleichsweise hohen Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Deshalb scheidet auch das vom Generalbundesanwalt beantragte Vorgehen nach § 354 Abs. 1 a StPO aus.
Ende der Entscheidung
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