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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: 4 StR 259/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 2 Satz 2
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 66 Abs. 1
StGB § 57a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 259/00

vom

3. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 3. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 3. Februar 2000 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat drei Viertel der Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; ein Viertel der Kosten dieses Rechtsmittels und der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie sich gegen den Maßregelausspruch wendet. Der Angeklagte erstrebt mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Aufhebung des Urteils insgesamt.

1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand, da das Gesetz diese nicht zuläßt, wenn - wie hier - ausschließlich auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist. In § 66 Abs. 1 StGB ist als Voraussetzung der Anordnung von Sicherungsverwahrung die Verurteilung zu "zeitiger" Freiheitsstrafe genannt. Der Bundesgerichtshof hat angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen gebildet wurde (BGHSt 33, 398; 34, 138; BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00).

Eine Ersetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung durch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem bereits das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegenstehen würde, denn eine Feststellung nach § 57a StGB wollte der Tatrichter - ohne daß insofern ein Rechtsfehler zu erkennen ist - gerade nicht treffen (vgl. UA 35).

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2000 bemerkt der Senat:

a) Der Annahme eines Heimtückemordes steht nicht entgegen, daß der Angeklagte sein Opfer zu sich herumdrehte, bevor er ihm den gezielten Stich in das Herz versetzte; denn Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Täter dem Opfer feindselig entgegentritt, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Moment erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1997, 168; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 13, 15, 16). Daß der Angeklagte sich trotz seiner Alkoholisierung bewußt war, einen völlig schutz- und ahnungslosen Menschen anzugreifen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.

b) Angesichts des dem Tatrichter insoweit eröffneten Beurteilungsspielraums (vgl. BGH BA 2000, 185 mit weit. Nachw.) war es dem Schwurgericht nicht verwehrt, unter Berücksichtigung des vom Angeklagten gezeigten Leistungsverhaltens und seiner Alkoholgewöhnung trotz einer Blutalkoholkonzentration von 2, 48 Promille zur Tatzeit von einer nicht erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auszugehen (vgl. BGHSt 43, 66; BGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - 5 StR 421/99).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 StPO. Es ist nicht unbillig, den Angeklagten mit den den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu belasten.



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