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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.1998
Aktenzeichen: 4 StR 259/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 Satz 4 | |
StPO § 460 | |
StGB § 55 | |
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juli 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-führers am 28. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Januar 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen und wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 15. August 1996 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt.
I. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet.
II. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe:
1. Die Strafkammer hat bei ihrer nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Merseburg vom 15. Februar 1995 übersehen. Der Angeklagte war durch dieses Urteil wegen einer am 28. Januar 1994 begangenen Straftat verurteilt worden. Am 28. Februar 1995 wurde gegen ihn ein Strafbefehl wegen einer am 21. Oktober 1994 begangenen und am 15. August 1996 ein weiterer Strafbefehl wegen einer am 18. Oktober 1994 verübten Tat erlassen. Schließlich ist er durch Urteil des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 30. Oktober 1996 wegen zwischen dem 11. März 1992 und dem 19. August 1994 begangener 18 Taten unter Einbeziehung der Strafen aus den Erkenntnissen des Amtsgerichts Merseburg vom 15. Februar 1995 und vom 28. Februar 1995 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen weiterer sechs im Zeitraum vom 5. Juli 1995 bis 4. Juli 1996 verübter Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Dem Schuldspruch in dem hier angefochtenen Urteil liegen vier Taten zugrunde, die der Angeklagte vom 20. bis zum 27. Juli 1996 begangen hat.
2. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 15. August 1996 (Tatzeit 18. Februar 1994) wegen der durch das Urteil des Amtsgerichts Merseburg vom 15. Februar 1995 eingetretenen Zäsurwirkung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB heranziehen dürfen.
a) Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren, abgeurteilt worden wären. Durch dieses Urteil wird eine Zäsur gebildet dahin, daß alle vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind. Der Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich deswegen jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 und Zäsurwirkung 1, 4). Alle Strafen für die vor jenem Urteil begangenen Taten - aber auch nur diese - sind auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Hat sich der Täter - wie hier - nach dem früheren Urteil erneut strafbar gemacht, so sind insoweit eine Einzelstrafe oder eine oder mehrere weitere Gesamtstrafen festzusetzen; für diese gelten dieselben Grundsätze wie für die erste Gesamtstrafenbildung (BGH, Beschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 205/97).
b) Demzufolge hätte das Landgericht nach Auflösung der durch Urteil des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 30. Oktober 1996 gebildeten zweiten Gesamtstrafe unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen (Tatzeitraum 5. Juli 1995 bis 4. Juli 1996) und der nunmehr abzuurteilenden Taten (Tatzeitraum 20. bis 27. Juli 1996) eine neue nachträgliche Gesamtstrafe bilden müssen. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 15. August 1996 bildet insoweit keine Zäsur, da die durch ihn abgeurteilte Tat vor der Verurteilung vom 15. Februar 1995 liegt.
c) Ob eine weitere nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO durch das Amtsgericht Halle/ Saalkreis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle/Saalkreis vom 15. August 1996 veranlaßt ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da es das Landgericht bei der Darstellung der zahlreichen weiteren (vor dem 15. Februar 1995 liegenden) Vorstrafen vielfach versäumt hat, die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tatzeiträume und den Vollstreckungsstand der Verfahren mitzuteilen.
Ende der Entscheidung
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