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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 4 StR 26/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 4. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die getroffenen Feststellungen geben keinen Anhalt dafür, dass der zur Tatzeit 64- bzw. 65-jährige Angeklagte bei Begehung der sexuellen Übergriffe infolge (vorzeitigen) Altersabbaus in einer gemäß § 21 StGB relevanten Weise in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandete Erwägung in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kommt es daher nicht an.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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