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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 262/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB-DDR, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 265
StGB-DDR § 122 Abs. 1
StGB-DDR § 122 Abs. 3 Ziffer 1
StGB-DDR § 122 Abs. 5
StGB-DDR § 148 Abs. 1
StGB-DDR § 21
StGB-DDR § 63
StGB-DDR § 63 Abs. 2
StGB-DDR § 64 Abs. 1
StGB-DDR § 62 Abs. 3
StGB § 178 Abs. 2 a.F.
StGB § 177 Abs. 5 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 262/98

vom

6. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 17. Oktober 1997 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "der Nötigung und des Mißbrauchs zu sexuellen Handlungen tateinheitlich mit sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 6 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", gemäß den §§ 122 Abs. 1, 3 Ziff. 1, Abs. 5, 148 Abs. 1, 21, 63 StGB-DDR schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen mißbrauchte der in Barth (Mecklenburg-Vorpommern) lebende Angeklagte in der Zeit von 1987/88 bis zum Sommer 1990 das Kind René B. in fünf Fällen zu sexuellen Handlungen, wobei er jeweils Gewalt anwandte. In einem weiteren Fall mußte er sein Vorhaben, als er den Jungen "bereits am Hals gepackt hatte", aufgeben, weil er gestört wurde.

2. Das Landgericht hat der Verurteilung rechtsfehlerfrei das Strafrecht der DDR zugrundegelegt, nachdem es ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, daß minder schwere Fälle der sexuellen Nötigung (§ 178 Abs. 2 StGB a.F.; § 177 Abs. 5 StGB n.F.) nicht vorliegen.

Dadurch allerdings, daß der Angeklagte eine Straftat nach § 122 StGB-DDR "mehrfach" begangen hat, hat er sich nicht wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen in sechs Fällen, sondern wegen eines schweren Falles der Nötigung zu sexuellen Handlungen gemäß § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB-DDR schuldig gemacht. Er ist daher (nur) wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu verurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997- 4 StR 110/97; BG Schwerin NJ 1968, 733 f.; Biebl/Holtzbecher/Schröder NJ 1972, 322, 324 f.; Heymann/Pompoes/Schindler NJ 1968, 458; Schlegel/Amboss/Michalski NJ 1985, 401 f.).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Mit der Schuldspruchänderung entfallen die sechs Einzelstrafen, die das Landgericht - obwohl nach dem Recht der DDR eine Hauptstrafe hätte festgesetzt werden müssen (§§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 StGB-DDR) - verhängt hat. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann dagegen als Hauptstrafe bestehen bleiben; denn angesichts der Strafzumessungserwägungen ist auszuschließen, daß der Angeklagte, wenn der Tatrichter nur eine unter den erschwerenden Umständen des § 122 Abs. 3 Ziff. 3 StGB-DDR begangene Tat angenommen hätte, zu einer milderen Strafe verurteilt worden wäre. Die von der Revision vermißte Anwendung der Bestimmungen über die "außergewöhnliche Strafmilderung" (§ 62 Abs. 3 StGB-DDR) scheidet nach den Feststellungen ersichtlich aus, zumal der Angeklagte zusätzlich den Erschwerungsgrund des § 122 Abs. 3 Ziff. 1 StGB-DDR (das Tatopfer war noch nicht 16 Jahre alt) verwirklicht hat.

Ende der Entscheidung

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