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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 265/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. November 2003 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind (UA 32). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten K. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).
Ende der Entscheidung
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