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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 265/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 265/04

vom 19. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. November 2003 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind (UA 32). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten K. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).



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