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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 265/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. September 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen, die die Erholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens betreffen, sind schon unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der hier zur Prüfung der Begründetheit der Rügen erforderliche Leichenöffnungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Juli 2006 nicht mitgeteilt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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