Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 267/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 15. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar hat das Landgericht zu Unrecht einen "Hang" im Sinne des § 64 StGB schon deshalb verneint, weil es beim Angeklagten Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer Depravation nicht festzustellen vermochte (vgl. den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2007 - 4 StR 516/06 - sowie auch die neuere Rechtsprechung des 1. Strafsenats: BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07); jedoch hält die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand, weil die Strafkammer - dem gehörten Sachverständigen folgend - ohne Rechtsfehler eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint hat (vgl. § 64 Satz 2 StGB n.F.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.