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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: 4 StR 269/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 269/04

vom 12. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 12. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Eines Teilfreispruchs bedurfte es nicht, weil das Landgericht - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bei Erwiesensein der weiteren angeklagten Taten (Verkäufe von Heroin an Christian K. im Monat April) diese als Teil der Bewertungseinheiten (Taten 1 und 2) gewertet hätte, derentwegen die Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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