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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: 4 StR 269/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. August 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 12. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Eines Teilfreispruchs bedurfte es nicht, weil das Landgericht - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bei Erwiesensein der weiteren angeklagten Taten (Verkäufe von Heroin an Christian K. im Monat April) diese als Teil der Bewertungseinheiten (Taten 1 und 2) gewertet hätte, derentwegen die Verurteilung des Angeklagten erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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