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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 269/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206 a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2008 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird
1. das Verfahren im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
2. das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung und der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt schuldig ist;
3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Verfahren ist nach § 206 a StPO einzustellen, soweit die Angeklagte im Fall II. 2. (21) der Urteilsgründe wegen einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, weil - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklage fehlt. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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