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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2008
Aktenzeichen: 4 StR 269/08 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 269/08

vom 30. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 (6) und (8) der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, dahin abgeändert,

a) dass der Angeklagte der schweren Körperverletzung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der versuchten Erpressung in sieben Fällen, der Erpressung in zwei Fällen, des Betruges in zwei Fällen und der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt schuldig ist,

b) dass das dem Geschädigten zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 22. Oktober 2007 zu verzinsen ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren Körperverletzung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der versuchten Erpressung in neun Fällen, der Erpressung in zwei Fällen, des Betruges in zwei Fällen und der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Geschädigten Markus L. ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000 € nebst 5 % Zinsen über den Basissatz seit dem 14. Januar 2005 zu zahlen.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 (6) und (8) der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist. Dies führt zum Wegfall der wegen dieser Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe kann demgegenüber bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die beiden weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Adhäsionsausspruch hält bis auf den Zinsausspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit ist das angefochtene Urteil jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin abzuändern, dass das zugesprochene Schmerzensgeld erst ab dem 22. Oktober 2007 zu verzinsen ist.

Ende der Entscheidung

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