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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2005
Aktenzeichen: 4 StR 271/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 69 | |
StGB § 69 a Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Juli 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch über die Maßregel gemäß §§ 69, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB geändert und wie folgt neu gefaßt: "Dem Angeklagten darf für die Dauer von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden". Hat der Täter - wie hier - keine (in- oder ausländische) Fahrerlaubnis und liegen die Voraussetzungen des § 69 StGB vor, so wird gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB nur die Sperre angeordnet (vgl. BGHSt 44, 194, 196).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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