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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2005
Aktenzeichen: 4 StR 273/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 28. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
In Bezug auf die zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK erhobene Verfahrensrüge bestehen mit Blick auf § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits gegen deren Zulässigkeit rechtliche Bedenken, da für die Beurteilung der Rüge wesentliche Verfahrenstatsachen, etwa die Anordnung umfangreicher Nachermittlungen durch Verfügung des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2003 (Bl. 526 d.A.) sowie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (textilkundliche Untersuchung des Pullovers des Tatopfers; Anordnung vom 26. April 2004, Eingang bei Gericht am 2. Juni 2004, vgl. Bl. 686 und 699 ff d.A.), nicht vorgetragen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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