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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 274/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 24 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. September 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem massiven gewalttätigen Vorgehen gegen das Tatopfer, dass die Angeklagten von dem (beendeten) Erpressungsversuch nicht gemäß § 24 Abs. 2 StGB zurückgetreten sind.
Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten T. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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