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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2002
Aktenzeichen: 4 StR 275/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 StPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 275/02

vom 13. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Ausspruch im Adhäsionsverfahren dahin ergänzt, daß die zugesprochenen Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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