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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 275/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 9. Januar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Hinblick auf die Strafzumessungserwägungen insbesondere auf UA 57, 59 bemerkt der Senat, dass moralisierende und sachferne Erwägungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie können den Bestand des Urteils gefährden, weil sie die Annahme nahe legen können, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung der Strafen auch von solchen sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 106 a m.w.N.).
Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Beide Beschwerdeführer tragen die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S. Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren aufzuerlegen.
Ende der Entscheidung
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