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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2007
Aktenzeichen: 4 StR 276/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Februar 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Tatopfer war stets die Stieftochter des Angeklagten.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat einen Teilerfolg.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts vermögen die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, die das nach den Erkenntnissen des Senats für vergleichbare Serientaten zum Nachteil eines Tatopfers übliche Maß erheblich überschreitet, nicht zu begründen. Besondere Umstände in den Taten oder in der Persönlichkeit des nicht nennenswert vorbestraften Angeklagten, welche die außergewöhnlich hohe Gesamtfreiheitsstrafe erklären könnten, hat das Landgericht nicht dargetan. Vielmehr hat es bei Bemessung der Gesamtstrafe nahezu ausschließlich Umstände hervorgehoben, die einen strafferen Zusammenzug der verhängten Einzelstrafen nahe legen. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, die Taten seien im Wesentlichen gleichartig und gegen dasselbe Tatopfer gerichtet gewesen, sie hätten deshalb und in Folge der persönlichen Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten in einem situativen Zusammenhang gestanden; außerdem sei die Hemmschwelle für die Tatbegehung bei dem Angeklagten im Laufe der Tatserie niedriger geworden.
Die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ist mit diesen Erwägungen nicht vereinbar. Die Gesamtstrafe muss deshalb neu zugemessen werden.
Die Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
Ende der Entscheidung
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