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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 4 StR 278/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 53 | |
StGB § 54 | |
StGB § 55 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Dezember 2001 im Strafausspruch aufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht zu Unrecht keine Gesamtstrafenbildung mit einer früher erkannten Strafe vorgenommen hat; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Urteilsfeststellungen weisen aus, daß der Angeklagte nach der hier abgeurteilten Tat (Tatzeit: März/April 1997) durch das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. Oktober 2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, welche er zur Zeit der Hauptverhandlung verbüßte. Nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 53, 54 StGB war daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorzunehmen.
Die weitere Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Hagen vom 12. Februar 1999, in welche die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Plettenberg vom 19. August 1997 einbezogen worden ist, kommt dagegen für eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr in Betracht, weil sie zum Urteilszeitpunkt bereits vollständig verbüßt war; aus demselben Grunde entfaltet auch das amtsgerichtliche Urteil keine Zäsurwirkung mehr (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 7 m.w.N.). Etwaige, sich aus der getrennten Aburteilung ergebende Nachteile hat die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt und ausgeglichen, indem sie die an sich für schuldangemessen angesehene neue Strafe entsprechend herabgesetzt hat, um ein übermäßiges Gesamtstrafübel zu vermeiden.
Ende der Entscheidung
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