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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 279/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 406 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Februar 1999, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Entscheidung nach § 406 StPO getroffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.
Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2 StGB) verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen des Absatzes 1 dieser Vorschrift entnommen hat. Auch ist die verhängte Strafe für sich genommen noch nicht unvertretbar hoch (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12), wenngleich sie die Obergrenze des für vergleichbare Fälle üblichen Maßes erreicht.
Jedoch vermögen die Strafzumessungserwägungen die ausgesprochene Strafe nicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer hat nämlich insbesondere deswegen eine Freiheitsstrafe in Höhe von elf Jahren und sechs Monaten gegen den zur Tatzeit 22 Jahre alten, nicht bestraften Angeklagten verhängt, weil sie aufgrund der gravierenden Verletzungen des Geschädigten davon ausgegangen ist, daß dieser "vor seinem Tode, der erst nach einigen Stunden eingetreten ist, noch erhebliche Schmerzen erleiden mußte" (UA 35). Damit hat sie einen Umstand straferschwerend verwertet, der durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt ist: Darin heißt es vielmehr, daß der Geschädigte schon nach den ersten Faustschlägen in sein Gesicht "möglicherweise ... bereits benommen war und auf die Aufforderung gar nicht mehr reagieren konnte" (UA 11). Ebenso hat der rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, "daß angesichts fehlender Abwehrverletzungen beim Geschädigten davon auszugehen sei, daß bereits durch die ersten Faustschläge gegen den Kopf eine Benommenheit herbeigeführt worden sein könnte" (UA 19). Damit liegt es nicht fern, daß bei dem Tatopfer schon vor seinem Tod eine länger andauernde Bewußtlosigkeit eingetreten war. Ohne hierzu Feststellungen zu treffen, durfte das Schwurgericht nicht von stundenlangen erheblichen Schmerzen des Geschädigten ausgehen.
Im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die beanstandete Erwägung, die für die Strafbemessung ausschlaggebend war (UA 35), zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Das hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe neu zu bemessen ist.
Ende der Entscheidung
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