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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 282/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1999 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Zu dem nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers Dr. B. vom 9. Juli 1999 bemerkt der Senat, daß sich für die Beurteilung der Schuldfähigkeit aus der dort zitierten Entscheidung des Senats StV 1988, 57 etwas anderes nur ergeben könnte, wenn die Erinnerungslosigkeit nachgewiesen wäre. Davon hat sich das - sachverständig beratene - Landgericht aber gerade nicht überzeugen können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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