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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 4 StR 283/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 a | |
StGB § 67 Abs. 1 | |
StGB § 67 Abs. 2 n.F. | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 n.F. | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 a StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Februar 2007, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB n.F. unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar könnte die Formulierung im angefochtenen Urteil, "ein Erfolg der Unterbringung (sei) nicht ausgeschlossen", darauf hindeuten, dass das Landgericht einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt und verkannt hat, dass die Anordnung danach eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht voraussetzt, wie dies nunmehr auch § 64 Abs. 1 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) bestimmt. Doch gefährdet dies hier den Maßregelausspruch nicht. Denn die von dem gehörten Sachverständigen herausgestellten "positive(n) Prädiktoren" (UA 17 a.E.), wonach dem Angeklagten die negativen Folgen seiner Drogensucht bewusst sind, er auch bereits in Freiheit einen Entwöhnungsversuch gewagt hat und er ersichtlich bislang wegen seiner Sucht noch nicht behandelt worden ist, rechtfertigen ohne Weiteres die Annahme, dass für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 2 StR 245/03 - und vom 1. August 2003 - 2 StR 257/03).
Die Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des vorgenannten Gesetzes vom 16. Juli 2007 das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine solche Entscheidung über eine Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB bisheriger Fassung war für die Strafkammer nicht veranlasst. Der Senat hat jedoch gemäß § 354 a StPO die am 20. Juli 2007 in Kraft getretene neue Regelung seiner Entscheidung zu Grunde zulegen. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr Gelegenheit haben muss, eine ausdrückliche Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge zu treffen.
Der Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche Entscheidung unter keinen Umständen beschwert. Denn im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten Änderung von § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB gemäß Artikel 1 Nr. 2 Buchst. d) des Gesetzes ist gewährleistet, dass auch bei dem Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte möglich ist. Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. bei der Berechnung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu nehmen (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F. als "Soll-Vorschrift" ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden, die Möglichkeit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl. BTDrucks. aaO). Schließlich wird dem Gericht hierdurch ermöglicht, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Neuregelung nach dem gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verlängerung der Gesamtdauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Gericht deshalb, wenn eine solche Verlängerung im Einzelfall zu befürchten wäre, im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens auf die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge zu verzichten haben wird (BTDrucks. 16/5137 IV 2 zu Artikel 1 zu Nummer 2 Buchst. a), S. 25 der elektronischen Vorab-Fassung).
Ende der Entscheidung
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