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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2004
Aktenzeichen: 4 StR 284/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 284/04

vom 19. August 2004

in der Strafsache

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten hält im Hinblick auf die festgestellte Fahrweise unter dem Einfluß von Alkohol und Kokain rechtlicher Überprüfung stand.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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