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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: 4 StR 285/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 174 | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 28. Januar 1999
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen, davon in 18 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen, davon in 28 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in den Fällen II 2 bis 4 und 6 bis 12 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die Verfolgung des jeweils tateinheitlich begangenen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verjährt ist. Die Strafkammer hat nicht bedacht, daß für § 174 StGB nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB die fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, der Beschuldigtenvernehmung vom 20. Juli 1998, waren die in den Zeitraum Ende 1988 bis Sommer 1993 fallenden Taten des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen bereits verjährt. Daß in diesen Fällen der sexuelle Mißbrauch von Schutzbefohlenen rechtlich jeweils mit einem nicht verjährten sexuellen Mißbrauch von Kindern zusammentrifft, steht der - auch bei Teilrechtskraft (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 151 m.N.) - von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfolgungsverjährung nicht entgegen, weil jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m.w.N.).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Die Schuldspruchänderung läßt die davon betroffenen Einzelstrafaussprüche unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler in diesen Fällen auf niedrigere Einzelstrafen als auf solche zwischen vier und zehn Monaten Freiheitsstrafe erkannt hätte, zumal auch verjährte Tatteile
- wenngleich mit geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten Berücksichtigung finden können (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 12. April 1994 - 4 StR 74/94 und 23. Oktober 1997 - 4 StR 467/97; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78 Rdn. 2).
2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat jedoch keinen Bestand. Der gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten. Die einzelnen Taten sind Ausfluß einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau beurteilt werden (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, 4, 5). Dabei ist zu beachten, daß die Summe der Einzelstrafen nicht den Blick auf die gesetzmäßige, durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu erzielende Gesamtstrafe verstellt (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 8). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe, die doppelt so hoch ist wie die - auch für sich genommen hohe - Einsatzstrafe von vier Jahren, nicht hinreichend berücksichtigt, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte Selbstanzeige erstattet, ein umfassendes Geständnis abgelegt und so den betroffenen Kindern eine Aussage vor Gericht mit den damit verbundenen Belastungen erspart hat. Darüber hinaus hat es bei der Gesamtstrafenbildung ausschließlich zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß sich die Handlungen über mehrere Jahre erstreckten, ohne dabei zu bedenken, daß die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten - namentlich wenn sie, wie hier, sich über einen sehr langen Zeitraum erstrecken - auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (BGHR § 54 Abs.1 Bemessung 2, 8).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei angemessener Berücksichtigung dieser gewichtigen Strafmilderungsgründe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte; er hebt daher die Gesamtstrafe auf.
Ende der Entscheidung
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