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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 288/07
Rechtsgebiete: StGB, BtMG
Vorschriften:
StGB § 64 | |
BtMG § 35 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Unterbringungsanordnung hat auch nach der Neufassung des § 64 StGB Bestand, weil die Strafkammer nach dem mehrmaligen Scheitern von Therapieversuchen nach § 35 BtmG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, dass für den Angeklagten nur "das strenge und engmaschige Setting des Maßregelvollzuges" erfolgversprechend erscheint (vgl. UA 25).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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