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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 4 StR 29/08 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2
StPO § 356 a
StPO § 356 a Satz 1
StPO § 356 a Satz 2
StPO § 356 a Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 29/08

vom 3. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 19. Februar 2008 wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Juni 2007 mit Beschluss vom 19. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. April 2008, das beim Bundesgerichtshof am 8. April 2008 eingegangen ist, "gem. Art. 17 GG, § 33 a StPO Gegenvorstellungen" erhoben und beantragt, seiner Revision stattzugeben. Der Verurteilte macht u.a. geltend, der Verwerfungsbeschluss mache "den Eindruck", dass seine am 21. September 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lippstadt gegebene Revisionsbegründung, seine mit Schreiben vom 8. Februar 2008 abgegebene Gegenerklärung sowie seine am 15. Februar 2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lippstadt gegebene Gegenerklärung "noch nicht einmal richtig und vollständig zur Kenntnis" genommen worden seien. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33 a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.).

Der Verurteilte hat den Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356 a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356 a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH aaO). Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon deshalb als Anhörungsrüge gemäß § 356 a StPO unzulässig ist.

Mit dem Schreiben des Verurteilten vom 2. April 2008 konnte die Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO auch nicht eingehalten werden, weil der Verurteilte bereits am 26. Februar 2008 Kenntnis von der Entscheidung des Senats erlangt hat. An diesem Tage ist dem Verurteilten nach Auskunft des Westfälischen Zentrums für Forensische Psychiatrie in Lippstadt die dort eingegangene Ausfertigung des Beschlusses vom 19. Februar 2008 ausgehändigt worden. Da der Verurteilte geltend macht, der Verwerfungsbeschluss des Senats mache den Eindruck, dass die Revisionsbegründung und die beiden Gegenerklärungen nicht "richtig und vollständig" zur Kenntnis genommen worden seien, hängt die Rechtzeitigkeit der Antragstellung von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Verurteilte von dem Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat.

2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 2008 zu den bis dahin vom Verteidiger mit Schriftsatz vom 17. September 2007 und vom Verurteilten am 21. September 2007 und zu den am 30. Oktober 2007 zu Protokoll gegebenen Rügen umfassend Stellung genommen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bedurfte es daher keiner ausführlichen Begründung der die Verurteilung des Angeklagten bestätigenden Entscheidung des Senats (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488 f.; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05 Rdn. 7). Zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat sich der Verurteilte mit Schreiben vom 8. Februar 2008 geäußert. Auch dieses Schreiben, das sich im Wesentlichen in der Wiederholung des bisherigen Revisionsvorbringens erschöpft, lag dem Senat bei seiner Entscheidung über die Revision vor und war Gegenstand der Beratung.

Nicht vorgelegen hat dem Senat dagegen bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten seine am 15. Februar 2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lippstadt gegebene Gegenerklärung und sein Antrag, die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO um einen Monat zu verlängern. Auch insoweit liegt ein Fall des § 356 a Satz 1 StPO nicht vor. Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts war dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am 30. Januar 2008 zugestellt worden, so dass die Gegenäußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 15. Februar 2008 bereits abgelaufen war. Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 19. Februar 2008 über die Revision zu entscheiden. Die Gegenäußerungsfrist hätte zudem nicht verlängert werden können (vgl. BGH wistra 2007, 231 m.N.). Im Übrigen enthalten weder die Gegenerklärung des Verurteilten vom 15. Februar 2008 noch sein Schreiben vom 2. April 2008 für die Entscheidung über seine Revision erhebliches neues Vorbringen.

Ende der Entscheidung

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