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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: 4 StR 290/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
StGB § 55 Abs. 1
StGB § 39
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 290/00

vom

3. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März 2000 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und mit unerlaubtem Führen einer solchen Waffe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17. Dezember 1999 - 581 Ds 181 Js 770/99 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und wegen Besitzes von halbautomatischen Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 2000 verwiesen.

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, da das Landgericht das Konkurrenzverhältnis unrichtig beurteilt hat. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen nur eine der drei halbautomatischen Selbstladekurzwaffen, die er im Besitz hatte, mit sich geführt, als er mit seinem Pkw zu Drogenabnehmern fahren wollte, um die in seinem Jackenärmel verborgenen Drogen zu veräußern. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Führen dieser Waffe und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die beiden anderen halbautomatischen Selbstladekurzwaffen, die der Angeklagte in seiner Wohnung verwahrte. Vielmehr stellt die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (vgl. BGH StV 1999, 645 m.w.N.), mit der Folge, daß die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffen und das zugleich der Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt dienende unerlaubte Führen einer dieser Waffen tateinheitlich zusammen treffen (BGH aaO; BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2). Zu diesen Waffendelikten (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a) und b) WaffG) stehen die Straftatbestände des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) und des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) mit Betäubungsmitteln in Tateinheit, da sie, soweit es den Transport der für den Verkauf bestimmten Drogenmenge aus dem Vorrat des Angeklagten betrifft, durch dieselbe Handlung verwirklicht wurden (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 3 m. N.). Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Aus der verbleibenden Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17. Dezember 1999 nach § 39 StGB eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten zu bilden.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 26).



Ende der Entscheidung

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